Nach den Terroranschlägen der vergangenen Jahre wurden 2017 strengere Vorschriften für gefährliche Feuerwaffen in der EU eingeführt. Eine Nichtigkeitsklage Tschechiens dagegen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun abgewiesen.
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Nach den Terroranschlägen der vergangenen Jahre wurden 2017 strengere Vorschriften für gefährliche Feuerwaffen in der EU eingeführt. Eine Nichtigkeitsklage Tschechiens dagegen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun abgewiesen.
Feuerwaffen-Richtlinie durfte verschärft werden
Der EuGH hat eine Klage der Tschechischen Republik gegen die Verschärfung der EU-Feuerwaffen-Richtline nun abgewiesen.
Die in der Richtline getroffenen Maßnahmen stellen laut Gericht keinen Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und das Diskriminierungsverbot dar -> (Urt. v. 03.12.2019, Az. C-482/17).
Strengere Vorschriften für gefährliche Feuerwaffen
Im Jahr 2017 hatten das Europäische Parlament und der Rat strengere Vorschriften für gefährliche Feuerwaffen eingeführt.
Für in halbautomatische Feuerwaffen umgebaute automatische Feuerwaffen, die grundsätzlich verboten sind, enthält die angefochtene Richtlinie eine Ausnahme.
Die Voraussetzungen werden aber nur von der Schweiz erfüllt, die zum Schengen-Raum gehört und für die die Richtlinie ebenfalls gilt.
Tschechische Republik fühlte sich diskreminiert
Die Tschechische Republik, die in dem Verfahren von Polen und Ungarn unterstützt wurde, sah darin unter anderem eine Diskriminierung und begehrte die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie. Der EuGH wies die Klage aber ab.
Der Unionsgesetzgeber habe den ihm durch Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeräumten Ermessenspielraum beim Erlass der Richtline nicht überschritten.
Schweizer Ausnahmen gerechtfertigt
Die Ausnahme zugunsten der Schweiz trage der Kultur und den Traditionen des Landes Rechnung. Das Land habe viel Erfahrung und verfüge über Fähigkeiten, die betreffenden Personen und Waffen nachzuverfolgen und zu überwachen.
Daher sei zu vermuten, dass die von der Richtline verfolgten Ziele der öffentlichen Sicherheit trotz der Ausnahme erreicht werden.
Da sich kein anderer EU-Mitgliedsstaat in einer vergleichbaren Lage befände, liege keine Diskriminierung vor, so der EuGH.
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Foto: outdoor-media.online / Pixabay
Quelle: lto.de