Ein in Tirol lebender Deutscher mit deutschem Jagdschein erhielt keine Tiroler Jagdkarte. Das Höchstgericht schoss das Jagdgesetz jetzt ab.
Höchstgericht hebt Tiroler Jagdgesetz teilweise auf
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Ein in Tirol lebender Deutscher mit deutschem Jagdschein erhielt keine Tiroler Jagdkarte. Das Höchstgericht schoss das Jagdgesetz jetzt ab.
Verfassungsgerichtshof schoss Jagdgesetz ab
Der Verfassungsgerichtshof hat nun das Tiroler Jagdgesetz in einem Punkt als verfassungswidrig aufgehoben. Ein in Tirol lebender Deutscher mit deutschem Jagdschein erhielt 2016 keine Jagdkarte.
Deshalb hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits im Vorjahr ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet und vor wenigen Tagen mit der Aufhebung abgeschlossen.
In einem Punkt als verfassungswidrig aufgehoben
Nun hat das Höchstgericht das Tiroler Jagdgesetz in einem Punkt als verfassungswidrig aufgehoben. Dabei geht es darum, wer in Tirol eine Jagdkarte erwerben darf.
Inhaltlich zielt das Tiroler Jagdgesetz nämlich nicht auf die fachliche Eignung ab, sondern auf den Wohnsitz des Antragstellers.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft Imst (Tirol) den Antrag eines mit Hauptwohnsitz in Tirol gemeldeten Deutschen auf eine Jagdkarte ab. Im Jagdgesetz finde sich keine Deckung dafür, hieß es.
Das Kuriose an der Geschichte: Der Deutsche konnte die fachliche Eignung vorweisen, denn er besaß einen Deutschen Jagdschein.
Jagdschein aus einem österreichischen Bundesland
Doch dem Deutschen wurde die enge Auslegung des Tiroler Jagdgesetzes zum Verhängnis: Denn wer in Österreich lebt, muss für die Erlangung einer Tiroler Jagdkarte einen Jagdschein aus einem österreichischen Bundesland vorweisen.
Die aus dem Ausland reicht nur dann aus, wenn man auch in dem betreffenden Land wohnt.
Vereinfacht gesagt: Ein Deutscher mit deutscher Jagdkarte aus Deutschland kann eine Jagdkarte in Tirol erhalten, nicht aber ein Deutscher mit deutscher Jagdkarte der in Tirol lebt...(!)
Beschwerde beim Höchstgericht war erfolgreich
Das Landesverwaltungsgericht bestätigte schon im Mai 2018 die ablehnende Haltung der Bezirkshauptmannschaft, erst die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof war erfolgreich.
Für das Höchstgericht ist nämlich nicht nachvollziehbar, dass der Hauptwohnsitz ein objektives Unterscheidungsmerkmal dafür darstellt, ob eine jagdliche Eignung vorliegt.
Land Tirol hat auf Stellungnahme verzichtet
Da dies wohl keiner versteht und jeglicher Logik entbehrt, hat das Land Tirol wohlweislich auf eine Stellungnahme an den VfGH verzichtet.
Für das Höchstgericht steht das Tiroler Jagdgesetz mit „dem Gleichheitsgrundsatz immanenten Sachlichkeitsgebot" im Widerspruch.
Nun muss bis 31. Dezember 2019 der umstrittene Punkt gestrichen werden, der in Tirol lebende deutsche Staatsbürger erhält eine Jagdkarte. Da dann, Wmh!
Foto: Pixabay
Artikel: tt.com