Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen, der 2018 mit einem Luftgewehr über seinem Garten eine Drohne abgeschossen hatte. Der Nachbar zeigte den Schützen daraufhin wegen Sachbeschädigung an.
Freispruch: Belästigter Nachbar darf Drohne erlegen
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Das Amtsgericht Riesa hat einen Mann freigesprochen, der 2018 mit einem Luftgewehr über seinem Garten eine Drohne abgeschossen hatte. Der Nachbar zeigte den Schützen daraufhin wegen Sachbeschädigung an.
Belästigter Nachbar darf Drohne abschießen
Das zuständige Amtsgericht hat einen Mann freigesprochen, der im vergangenen Jahr mit einem Luftgewehr über seinem Garten die Drohne eines Nachbarn abgeschossen hatte.
Der präsentierte dem Schützen daraufhin eine Rechnung von 1.500 Euro, wegen Sachbeschädigung.
Gericht folgte Argumenten des Angeklagten
Das Gericht folgte allerdings den Argumentation des Angeklagten Schützen. Dessen Anwalt berief sich auf den sogenannten Selbsthilfe-Paragrafen § 229 BGB.
Demnach habe sein Mandant davon ausgehen müssen, dass jemand mittels der eingesetzten Drohne Fotos schießen wollte, die dessen Persönlichkeitsrechte verletzen könnten.
So waren seine beiden kleinen Töchter gerade im Garten anwesend.
Es gilt der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Das gibt einen Grundstücksbesitz aber nicht automatisch das Recht, dass man fremde Drohnen, die über eigene Grundstücke fliegen, generell vom Himmel holen darf!
Hier gelte ein allgemeiner Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, erklärte eine Mitarbeiterin des Amtsgerichtes Riesar. In dem speziellen Fall ging es um eine Fotodrohne.
Da das Fluggerät bis zu einem Kilometer weit ferngesteuert werden könne, wäre es schwierig gewesen, den Besitzer ausfindig zu machen.
Schütze wäre auch der Rückzug geblieben
Dem Hausbesitzer und Schützen wäre auch der Rückzug, samt Familie, in sein Haus möglich gewesen, um zu verhindern, dass diese weiter gefilmt werden.
Dann bliebe das Problem, dass vielleicht schon Fotos gemacht wurden. Nach Auskunft des Amtsgerichtes musste bei der Fällung des Urteils also abgewogen werden, welches geeignete Mittel der Schütze hätte einsetzen können, um die Fotos gelöscht zu bekommen.
In diesem Fall sah das Gericht den Drohnenabschuss als verhältnismäßig an. Na dann, WMH!
Bürgerliches Gesetzbuch § 229 Selbsthilfe
"Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde".
Foto: Pixabay
Artikel: mdr.de