Der Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin hat im Zusammenhang mit der Sperrung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für auswärtige Jäger eine Anfrage an Ministerpräsidenten Dr. Till Backhaus geschrieben!
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Der Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin hat im Zusammenhang mit der Sperrung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für auswärtige Jäger eine Anfrage an Ministerpräsidenten Dr. Till Backhaus geschrieben!
Ministerpräsidenten Dr. Till Backhaus macht Grenzen dicht
Nachdem die Jagd kein Tourismus ist, sollen Jäger trotz Corona-Krise von Beschränkungen ausgenommen werden.
Sie verhindern Wildschäden auf Feldern und auch die verstärkte Wildschweinjagd ist notwendig angesichts der ASP weiter erforderlich.
Der Hamburger Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin hat im Zusammenhang mit der Sperrung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für auswärtige Jäger eine Anfrage an Dr. Till Backhaus geschrieben.
Auf die Beantwortung der Fragen darf man wohl sehr gespannt sein!
Das Dokument im Wortlaut
“Hochverehrte Frau Ministerpräsidentin, sehr geehrter Herr Minister Dr. Backhaus (in cc),
sehr geehrte Damen und Herren,
aus der Presse habe ich erfahren, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern – angeblich das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt – Jägern, welche nicht Ihren ersten Wohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern unterhalten, die beabsichtigte Einreise nach Mecklenburg – sofern diese Einreise der Ausübung der Jagd dienen solle – verweigern würde.
Ausweislich einer hier vorliegenden Pressemeldung habe angeblich eine Pressesprecherin des Ministerium für Landschaft und Umwelt eine entsprechende Nachfrage bestätigt.
Als Pächter des im Einzugsgebiet der unteren Jagdbehörde Ludwigslust-Parchim gelegenen Jagdrevieres Zarrentin, sowie agrarrechtlicher anwaltlicher Bestand diverser unmittelbar Betroffener Jäger/innen und mittelbar betroffener landwirtschaftlicher Betriebe, habe ich folgende Fragen, deren Beantwortung auch andere Jägerinnen und Jäger relevant ist, deren Hauptwohnsitz nicht in MV liegt (d. h. vorrangig Niedersachsen/sächsinnen, Schleswig-Holsteiner/innen und Hamburger/innen).
Zugleich wird seit heute morgen seitens der von mir vertretenen landwirtschaftlichen Betriebe die Sorge an mich herangetragen, dass die zum Wildschadenersatz verpflichteten Jagdpächter den die Teilnahme am Wildschadensfeststellungsverfahren und den Ausgleich des Wildschadens unter Verweis auf das behördliche Einreiseverbot ablehnen könnten (Ich habe mir daher erlaubt, den Verteiler demgemäß erweitert zu wählen).
1.) Können Sie mir mitteilen, ob eine entsprechende Anordnung tatsächlich ergangen ist / ergehen wird?
2.) Wo kann eine entsprechende Anordnung schriftlich nachvollzogen werden?
3.) Falls die Meldung richtig sein sollte; auf welcher Rechtsgrundlage hat das Ministerium für Landschaft und Umwelt (und nicht etwa das Gesundheitsministerium oder das Ministerium des Inneres) die Anordnung erlassen?
Sofern die der Presse zu entnehmende Information richtig sein sollte, habe zudem folgende Anliegen:
1.) Die mir obliegenden Pflichten nach § 1 des Bundesjagdgesetzes und § 1 des Landesjagdgesetzes Mecklenburg-Vorpommern kann ich als gesetzestreuer Bürger aufgrund des (beabsichtigten?) Verbotes nicht erfüllen.
Ich bitte insoweit um eine verwaltungsrechtliche Zusicherung nach § 38 VwVfG dahingehend, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern/Landkreis Ludwigslust Parchim eine ordnungsgemäße Bejagung des Reviers Zarrentin im Wege der verwaltungsrechtlichen Ersatzvornahme/“Polizeijagd“ sicherstellt.
2.) Die mir gleichermaßen gesetzlich („Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.“) wie auch im Rahmen des eingegangenen Pachtvertrages obliegende Pflicht der Wildschadensverhütung durch geeignete prophylaktische Maßnahme (Einzäunung von schadensgeneigten Flächen), wie auch durch geeignete jagdliche Maßnahmen (insbesondere verstärkte Bejagung schadensgeneigter Flächen) kann ich zur Zeit weder auf den aktuell betroffenen Grünlandflächen, noch im Rahmen der kommenden Einsaat bewerkstelligen.
Die mittelfristige Wetterprognose lässt erwarten, dass ab Mitte April insbesondere mit der Einsatz des Maises begonnen wird. Flächen, die mit Mais bestellt werden, sind bis zum Auflaufen der Pflanzen erfahrungsgemäß besonders schadensrelevant.
Die notwendigen prophylaktischen Maßnahmen (Erstellen von mehreren 1000 m Elektrozaun) könn(t)en von mir selbst im Falle einer mittelfristigen Lockerung eines Einreiseverbotes nicht kurzfristig nachgeholt werden.
Aufgrund der dauerhaft überhalb des Gefrierpunktes liegenden Temperaturen werden die Grünlandflächen gegenwärtig verstärkt mit Wirtschaftsdünger („Gülle“) beschickt. Hierdurch kommt es erfahrungsgemäß zu einem verstärkten Annehmen der Flächen durch Schwarzwild. Auf die mich bereits tagesaktuell erreichenden Benachrichtigungen im Hinblick auf auftretende Grünlandschäden vermag ich nicht adäquat zu reagieren.
Ich bitte um
– Bestätigung, dass ich von der Verpflichtung zur Leistung von Wildschadenersatz insoweit frei bin, als mir die Schaffung wildschadensverhütender Maßnahmen, sowie die Bejagung von zu Schaden gehendem Wild behördlicherseits untersagt ist.
Für den Fall, dass eine entsprechende Zusicherung nicht gegeben werden soll, bitte ich um eine
– verwaltungsseitige Zusicherung dahingehend, dass mich das Land Mecklenburg-Vorpommern / LK LWL-Parchim von sämtlichen an mich herangetragenen Ansprüchen, beinhaltend den Ersatz von Wildschäden, insoweit diese während der Zeit des mich betreffenden Einreiseverbot aufgetreten sind, bzw. hierdurch bedingt wurden, freihält.
– Ich bitte um
Bestätigung dahingehend, dass mir eine ordnungsgemäße rechtskonforme Beteiligung im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach der Wild-und Jagdschadsverordnung vom 02.01.2001 aufgrund behördlichen Verbots unmöglich ist und eine Festellung von Wildschäden, insofern diese während der Zeit des mich betreffenden Einreiseverbotes aufgeteten sind, bzw. hierdurch bedingt wurden, unterbleibt.
Ohne mir anmaßen zu wollen, den Sinn oder mangelnden Sinn behördlicher Anordnungen zu beurteilen, erschließt sich mir ofen gesagt die Annahme einer etwaigen Gefahr der Verbreitung des Korona-Virus durch die Ausübung der Einzeljagd nicht.
Diese offensichtlich auch von den zuständigen Fachministerien der anderen Bundesländern geteilte Einschätzung (Jagd – „systemrelevant“) steht – so dürfte zu mutmaßen sein – offenbar im Widerspruch zu einer Einschätzung der hier befassten Landesministerien (welche?)
Sofern Ihnen Ihre Zeit auch diesbezüglich eine Befassung erlauben würde, wäre ich für eine Erläuterung dankbar.
Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Heiko Granzin”
Foto: Rechtsanwalt Dr. Heiko Granzin
Quelle: Dr. Heiko Granzin