Ein Jäger will seine Waffen verkaufen, mit dem Käufer trifft er sich auf einem Parkplatz. Dann kommt es zum Drama, der Autobahnparkplatz an der A8 ist ein Hinterhalt.
Waffendeal ging schief: Jäger nach Kopfschuss freigesprochen
Ein Jäger will seine Waffen verkaufen, mit dem Käufer trifft er sich auf einem Parkplatz. Dann kommt es zum Drama, der Autobahnparkplatz an der A8 ist ein Hinterhalt.
Münchner Unternehmer freigesprochen
Die Tat, über die jetzt eine Strafkammer des Landgerichts zu urteilen hatte, sorgte im Sommer 2017 für Aufsehen.
Ein Unternehmer und Jäger aus München, der nach Brasilien auswandern will, bietet auf einer Internetplattform seine Jagdwaffen zum Kauf an.
Darunter ist eine Glock-Pistole, für die ein Interessent gut 400 Euro bietet. Doch der verabredete Übergabeort ist ein Hinterhalt.
19-jährigen Mann schießt mit Armbrust auf ihn
Als der 42-jährige Jäger dort eintrifft, aus seinem Auto steigt, schiesst der 19-jährigen Mann mit einer Armbrust auf ihn, ohne zu treffen.
Als die beiden Männer im Zweikampf am Boden liegen, kann der Unternehmer seine Pistole ziehen und schießt dem Täter in den Kopf.
Überfallene stand in Augsburg vor Gericht
Nicht sein Angreifer, sondern der Überfallene stand jetzt vor Gericht, angeklagt wegen schwerer Körperverletzung.
Den zunächst erhobenen Vorwurf des versuchten Totschlags - der 42-Jährige saß deswegen drei Monate in U-Haft - hatte die Staatsanwaltschaft im Zuge der Ermittlungen fallen gelassen.
Am Mittwoch konnte der Unternehmer endgültig aufatmen, die dritte Strafkammer des Landgerichts hat ihn von jeglicher Schuld freigesprochen.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Bewährungsstrafe von 16 Monaten gefordert. Der Staat muss dem Unternehmer, er ist Informatiker, laut dem Gerichtsurteil außerdem für die erlittene Haftzeit und für das Jahr, als er freikam, aber Deutschland nicht verlassen durfte, eine Entschädigung zahlen.
Musste der Jäger in den Kopf schießen?
Der Vorsitzende Richter Michael Schneider ging im Urteil ausführlich darauf ein, dass der Freispruch keinesfalls selbstverständlich ist!
Denn die Rechtsprechung verlangt, vom Bundesgerichtshof mehrfach bestätigt: Wer aus Notwehr handelt, darf nicht überreagieren, muss das mildeste Mittel anwenden, um seinen Gegner kampfunfähig zu machen. Hätte der Unternehmer, als er am Boden lag, auf ihm der Täter, diesen nicht in andere Körperteile schießen können als in den Kopf?
Staatsanwalt Michael Nißl gab sich in seinem Plädoyer davon überzeugt. Immerhin hatte der Unternehmer nach seinen Angaben beide Hände frei gehabt, als ihn sein Gegner in den Schwitzkasten nahm. In Todesangst, so schilderte es der verheiratete 42-Jährige, habe er mit einer Hand seine Pistole ergriffen, die in einer Hosentasche steckte, mit der anderen habe er die Pistole mit dem Magazin geladen. Dann drückt er ab.
Erst beim zweiten Versuch löst sich ein Schuss, trifft den Angreifer in den Kopf. Er habe ihm erst von hinten in die Schulter schießen wollen, sagte der Angeklagte. Es aber bleiben lassen, um sich nicht selbst zu verletzen.
Opfer kann nicht befragt werden
Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Täter "listig eine Falle gestellt". Der Schuss in den Kopf war gerechtfertigt, da sich der Angeklagte "nicht auf das Risiko eines Fehlschlags bei seiner Verteidigung habe einlassen müssen", zitierte Richter Schneider eine Entscheidung des BGH.
Das Opfer ist heute schwer behindert, kann zum Geschehen nicht mehr befragt werden. Die Kugel hat große Teile seines Gehirns zerstört, er hat ein Auge verloren, eine Körperseite ist gelähmt. Er leidet zudem an epileptischen Anfällen.
Der 19-Jährige, der bei seiner Mutter lebt, eigentlich aber in ein Pflegeheim müsste, lehnt heute jeglichen Kontakt zur Außenwelt ab. Wie seine Mutter im Prozess offenbarte, wäre er auch ohne die Tat mit den für ihn furchtbaren Folgen sein Leben lang auf Hilfe angewiesen gewesen. Er ist verhaltensgestört, ein Autist.
Pistole ohnehin nicht besitzen dürfen
So konnte der Prozess auch nicht klären, weshalb der 19-Jährige Autist eine Waffe hatte kaufen wollen. Fest steht, er hat sich bei dem Münchner unter falschem Namen gemeldet und eine falsche Wohnadresse angegeben.
Der Unternehmer hätte ihm die Pistole ohnehin nicht verkauft. Anders als zugesagt besaß er keine Waffenbesitzkarte und auch den vereinbarten Kaufpreis hätte er nicht zahlen können.
Er war mit dem Auto und nur zehn Euro in der Tasche aus dem 160 Kilometer entfernten Göppingen angereist.
Foto: Pixabay
Artikel: augsburger-allgemeine.de